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AGBs.

1. Vertragspartner

  • Vertragspartner sind die EDV-PARTNER GmbH by CamData (im Folgenden EDV-PARTNER genannt), Zum Steigerhaus 12, 46117 Oberhausen (Amtsgericht Duisburg HRB 12474) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2. Vertragsgegenstand

  • Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln die Werk- und Dienstleistungen von EDV-PARTNER.
  • Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch EDV-PARTNER.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

3. Verträge und Angebote

  • Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch EDV-PARTNER zustande.
  • In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von EDV-PARTNER schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  • Alle Angebote von EDV-PARTNER sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

4. Versand und Gefahrübergang

  • Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald EDV-PARTNER die Lieferung der Transportperson ausgeliefert hat.
  • Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und die Leistung untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber der Transportperson beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie EDV-PARTNER und den Absender fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.

5. Leistungen von EDV-PARTNER

5.1 Werkleistungen

  • EDV-PARTNER erbringt bei Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Softwareerstellungs- und sonstige Werkleistungen. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
  • Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).

5.2 Dienstleistungen

  • EDV-PARTNER erbringt bei Vereinbarung Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
  • Die Leistungen von EDV-PARTNER erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben, das der Kunde in alleiniger Verantwortung durchführt. EDV-PARTNER übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

5.3 Beauftragung von Subunternehmer

  • EDV-PARTNER ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). EDV-PARTNER haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

6. Abnahme bei Werkleistungen

  • Bei Werkleistungen kann EDV-PARTNER Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
  • Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von EDV-PARTNER erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären. EDV-PARTNER ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen.
  • Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.
  • Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

7. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

  • Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für EDV-PARTNER erbracht werden.
  • Der Kunde gewährt den Mitarbeitern von EDV-PARTNER bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:
    • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zurVerfügung steht.
    • dafür sorgt, dass den von EDV-PARTNER eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu dem jeweiligen Rechner und der Software gewährt wird.
    • zugunsten der Mitarbeiter von EDV-PARTNER dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen.
    • den Mitarbeitern von EDV-PARTNER rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
    • den Mitarbeitern von EDV-PARTNER soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
  • Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt EDV-PARTNER von allen Ansprüchen Dritter frei.
  • Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
  • EDV-PARTNER und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet EDV-PARTNER unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder EDV-PARTNER überlassen oder nur im Einvernehmen mit EDV-PARTNER führen.
  • Ist der Kunde Verbraucher, hat er offensichtliche Mängel der Ware nach deren Erhalt unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt § 377 HGB. Die Mängelanzeige hat in jedem Fall in Textform zu erfolgen.
  • Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich unter Übergabe von Aufzeichnungen, Hardcopien oder sonstiger mängelveranschaulichender Unterlagen, unverzüglich nach Kenntnis in Textform zu melden.

8. Nutzungsrecht

  • Der Kunde erhält bei allen von EDV-PARTNER erbrachten Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind, ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
  • Wird dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich eingeräumt und wird der Vertrag vom Kunden bis zur vollständigen Fertigstellung der Werkleistung aus Gründen, die EDV-PARTNER nicht zu vertreten hat, gekündigt, so erhält der Kunde an den übergebenen Arbeitsergebnissen nur ein einfaches Nutzungsrecht.
  • Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

9. Eigentumsvorbehalt

  • EDV-PARTNER behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch EDV-PARTNER frei widerruflich eingeräumt.

10. Vergütung und Fälligkeit

  • Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
  • Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt, dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund
  • Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preise von EDV-PARTNER zugrunde gelegt soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert EDV-PARTNER die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese der Rechnung als Anlage bei.
  • Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat EDV-PARTNER Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:
    • Vertragsbeginn
    • erste Teillieferung
    • Bereitstellung zur Abnahme
    • Abnahme
  • Zusätzlich zur Vergütung berechnet EDV-PARTNER entstandene Reisekosten monatlich nachträglich. Reisezeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben:
    • 25 % an Werktagen (montags bis freitags) von 17.00 bis 8.00 Uhr
    • 50 % an Samstagen
    • 100% an Sonn- und Feiertagen
  • Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Als Zahlungsbedingung gilt sofort rein netto. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA- Lastschriftmandat bucht EDV-PARTNER den Rechnungsbetrag nach Zugang der Rechnung vom vereinbarten Konto ab.
  • Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde von EDV-PARTNER die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
  • Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

11. Beanstandungen

  • Beanstandungen gegen die Höhe der Preise von EDV-PARTNER sind umgehend nach Zugang der Rechnung an EDV-PARTNER zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei EDV-PARTNER eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; EDV-PARTNER wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

12. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise

  • EDV-PARTNER ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von EDV-PARTNER für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. EDV-PARTNER weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

13. Verzug

  • Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann EDV-PARTNER das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
  • Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt EDV-PARTNER vorbehalten.

14. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

  • Ist die Ausführung der Werkleistung (Ziffer 5.1) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von EDV-PARTNER zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde von EDV-PARTNER nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert EDV-PARTNER die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  • Hat EDV-PARTNER nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte dies der Kunde erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von EDV-PARTNER zugrunde gelegt.
  • Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von EDV-PARTNER erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangel-haftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei von EDV-PARTNER rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
  • Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet EDV-PARTNER dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von EDV-PARTNER eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüg-lich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn von EDV-PARTNER eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.
  • Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden gegenüber von EDV-PARTNER ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch EDV-PARTNER basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.
  • Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 15.

15. Haftung

  • Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet EDV-PARTNER unbeschränkt.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet EDV-PARTNER im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet EDV-PARTNER bei leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenenGewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
  • Für den Verlust von Daten haftet EDV-PARTNER bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffer 15.2 nur, wenn der Kunde täglich eine Datensicherung durchgeführt hat.
  • Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-Systems des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernet Treiber entstehen können. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

16. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dienstverträgen

  • Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.

17. Export

  • Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.

18. Geheimhaltung

  • Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Vertragspartner i. S. d. §§ 15 ff AktG. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. EDV-PARTNER ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.

19. Höhere Gewalt

  • Für Ereignisse höherer Gewalt, die EDV-PARTNER die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet EDV-PARTNER nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Ab-schluss dieses Vertrages eintreten.
  • Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit EDV-PARTNER auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
  • Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

20. Sonstige Bedingungen

  • Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vermutlich gewollt hätten.
  • EDV-PARTNER ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. EDV-PARTNER haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mönchengladbach. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
  • Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von EDV-PARTNER auf einen Dritten übertragen.
  • Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.